2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 72 Abs. 3 Satz 1 PBG verlangt die Beanspruchung des Wiederaufbaurechts für ein abzubrechendes Gebäude kein sklavisches Festhalten an den bisherigen Gebäudeformen. Indessen hat der frühere Umfang praxisgemäss als Richtschnur des Wiederaufbaus zu gelten. Ausserdem muss auch die nutzungsmässige