2.1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestand garantiert (§ 72 Abs. 1 PBG). Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen (§ 72 Abs. 3 Satz 1 PBG). Im Baureglement des Bezirks Küssnacht (BauR) vom 1. November 2006 wird im Abschnitt H. "Ausnahmen und bestehende Bauten" für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht auf das kantonale Recht verwiesen (Art. 50 Abs. 1 BauR).