die Frage der Einordnung des Bauvorhabens unter das Bestandesprivileg konnte und kann anhand der vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden (vgl. insb. die zur Verwaltungsbeschwerde eingereichten Fotografien 6a-7d zur Profilierung durch das Baugespann). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern der Regierungsrat mit dem Verzicht auf einen Augenschein den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit ebenfalls kein Augenschein notwendig (vgl. § 55 Abs. Abs. 1 lit. a VRP). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.