5.3 S. 236 f. m.H.). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Bundesgerichtsurteil 1C_330/2012 vom 22.4.2013 Erw. 4.1 mit Verweis auf 1C_76/2012 vom 6.6.2012 Erw. 2.3).