Die bestehende, rechtmässig erstellte Baute widerspricht in verschiedenen Punkten den geltenden Vorschriften. Das Bauprojekt ist als Wiederaufbau gemäss § 72 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 eingereicht und hat entsprechend die Voraussetzungen des Wiederaufbaurechts einzuhalten.