Mit Replik vom 30. August 2017 halten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Duplik vom 21. September 2017 halten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: