Je ein Sechstel der Verfahrenskosten (je Fr. 250.--) wird dem Bezirk Küssnacht und den Beschwerdegegnern auferlegt. Sie haben ihre Anteile innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. 4. Den Beschwerdegegnern wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen ist. 5. Den Beschwerdeführern wird ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- zugesprochen, welche vom Bezirk Küssnacht zu bezahlen ist. (6.-8. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Zustellung elektronisch).