F. Gegen den BRB Nr. 597 vom 19. Oktober 2016 liessen A.________ am 15. November 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung nach ordentlicher Profilierung und Ausschreibung der Projektänderungen im Amtsblatt an die Vorinstanzen zurückzuweisen. G. Nach Durchführung des Schriftenwechsels entschied der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 396/2017 vom 23. Mai 2017 wie folgt: