{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a837c2318505f5b70732e338e3c323"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_116", "Checksum": "290feb310d64566fafb46a3810e2faaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.11.2017 III 2017 116\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Ersatz Wohn- und Geschäftshaus) | Planungs- und Baurecht\n\n3.6.6 Soweit der Regierungsrat auf die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung\nfür die Überschreitung der Ausnützung im Umfang des Treppenhauses hinweist,\nist festzuhalten, dass eine solche im Baugesuch vom 14. Juli 2015 nicht\nbeantragt bzw. beansprucht worden ist (vgl. die nicht angekreuzte Rubrik\n\"Ausnahmen von Bestimmungen des Baureglements\" unter Ziff. 10\n\"Ausnahmen\"). Ob hier eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der\nAusnützung im Umfang des Treppenhauses denkbar wäre, wenn die\nBestandesgarantie nicht greifen würde (angefocht. RRB Erw. 7.4 in fine), ist vom\nBezirksrat zu beurteilen. Jedenfalls ist gestützt auf die vorliegenden Akten bei der\nBauparzelle nicht offensichtlich, weshalb ein die Ausnützungsziffer einhaltender\nNeubau bzw. eine von der Bestandesgarantie geschützte Ersatzbaute nicht\nmöglich sein sollte bzw. inwiefern von einer Ausnahmesituation auszugehen\nwäre.\n\nDer Bezirksrat hat darauf verzichtet, sich vor Verwaltungsgericht zu den\nAusführungen in Erwägung Ziff. 7.4 des angefochtenen RRB zu äussern,\nweshalb es hiermit sein Bewenden hat.\n\n3.7 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Das geplante\nBauvorhaben der Beschwerdegegner übersteigt infolge Anrechnungspflicht des\nTreppenhauses an die anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss\nBaureglement die im Rahmen der Bestandesgarantie zulässige\nAusnützungsziffer. Der angefochtene RRB Nr. 396/2017 vom 23. Mai 2017 und\nsomit auch die durch diesen bestätigte Baubewilligung BRB Nr. 597 vom 19.\nOktober 2016 (wie auch der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung\nvom 23.8.2016) sind aufzuheben.\n\n4.1.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten) von insgesamt Fr. 1'500.--\n\n15\nneu je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer\nHaftbarkeit) sowie dem Bezirk auferlegt.\n\n4.1.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist die\nParteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren neu zu verlegen. Der\nBezirk sowie die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit) haben den\nbeanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren eine\nParteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 600.-- zu\nentrichten.\n\n4.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 2'400.-- festgelegt\nund je zu einem Drittel (je Fr. 800.--) den Beschwerdegegnern (unter\nsolidarischer Haftbarkeit), dem Bezirk und dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72\nAbs. 2 VRP).\n\n4.2.2 Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit), der Bezirk und\nder Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das\nverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung\nauszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der\nordentlicherweise für das\nHonorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt,\nunter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 3'000.-- bzw.\nje Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.\n\n16\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1.1 In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene RRB Nr.\n396/2017 vom 23. Mai 2017 sowie die mit BRB Nr. 597 vom 19. Oktober\n2016 den Beschwerdegegnern erteilte Baubewilligung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.\n\n1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten)\nvon insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu je zur Hälfte (je Fr. 750.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie dem Bezirk Küssnacht auferlegt.\n\n1.3 Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie der Bezirk\nKüssnacht haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteienentschädigung von je Fr. 600.--\n(inklusive Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.\n\n2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'400.-- werden je zu\neinem Drittel (je Fr. 800.--) den Beschwerdegegnern (unter solidarischer\nHaftbarkeit), dem Bezirk Küssnacht sowie dem Kanton Schwyz auferlegt.\n\n2.2 Die Beschwerdeführer haben am 3. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von\nFr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.\n\n2.3 Hinsichtlich des Kantonsanteils wird auf die kantonsinterne Verrechnung\nverzichtet.\n\n3. Die Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit), der Bezirk Küssnacht sowie der Kanton Schwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n"}