{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a837c2318505f5b70732e338e3c323"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_116", "Checksum": "290feb310d64566fafb46a3810e2faaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Ersatz Wohn- und Geschäftshaus) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:57", "Checksum": "a7c8fee2496cda70fd0326eb9f03fb37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Ersatz Wohn- und Geschäftshaus) | Planungs- und Baurecht\n\nDie geplante Ersatzbaute schafft damit gegenüber der bestehenden Baute einen\nzusätzlichen Widerspruch zum geltenden Baurecht. Insofern ist die Erwägung\ndes Regierungsrates, die Ersatzbaute geniesse betreffend Nichtanrechnung des\nTreppenhauses Bestandesgarantie, falsch, nachdem bei der bestehenden Baute\nmit sieben Wohnungen das Treppenhaus reglementskonform nicht angerechnet\nwerden muss, mithin gar keine Regelwidrigkeit besteht, welche durch die\nBestandesgarantie geschützt werden könnte. Vielmehr entsteht erst durch die\nErsatzbaute eine neue, zusätzliche Regelwidrigkeit. Gemäss regierungsrätlicher\nFeststellung beträgt die Treppenhausfläche rund 100m2 (gemäss Angabe der\nBeschwerdegegner 96.4m2), mithin erhöht sich die aBGF bei Anrechnung der\nFläche von 758.7m2 auf rund 858.7m2 (oder gemäss Beschwerdegegner auf\n855.1m2), was einer Erhöhung von rund 13% entspricht. Zusätzlich gilt es zu\nbeachten, dass die Regelbauweise auf der Liegenschaft eine maximale aBGF\nvon 534.8m2 zulassen würde, unter Berücksichtigung des Ausnützungstransfers\neine aBGF von 614.6m2. Es kann daher auch nicht mehr von einer geringfügigen\nÜberschreitung gesprochen werden (weder was die Erhöhung der aBGF noch\nwas die Abweichung vom Erfordernis des Mehrfamilienhauses ab 3 Wohnungen\nanbelangt). Damit aber wird diese zusätzliche Rechtswidrigkeit vom\nWiederaufbaurecht nicht gedeckt, weshalb das geplante Bauvorhaben unter dem\nTitel der Bestandesgarantie in der vorgesehenen Ausführung nicht bewilligt\nwerden kann.\n\n3.6.3 Ganz offensichtlich widerspricht dem Baureglement die Nichtanrechnung\ndes Treppenbereichs in der Maisonette-Wohnung; gemäss dem Wortlaut von Art.\n32 Abs. 2 lit. e BauR, sollen nur \"allgemein zugängliche Treppen\"\n13\nausnützungsprivilegiert werden, was auf diesen Treppenabschnitt, der sich\ninnerhalb der Wohnung befindet, zweifellos nicht zutrifft (vgl. Plan\nGeschossflächen [Ausnützung] Nr. 14028-110-A, Rev-Dat. 2.6.2016). Dieser\nTreppenabschnitt wäre selbst dann anzurechnen, wenn genügend Wohnungen\nim Gebäude vorhanden wären.\n\n3.6.4 Die vom Regierungsrat vorgebrachte Begründung, weswegen dennoch auf\neine Anrechnung zu verzichten sei, vermag nicht zu überzeugen (angefocht.\nRRB Erw. 7.4: \"Dieses Ergebnis wäre jedoch stossend, da mit der Ersatzbaute\nmit 758m2 aBGF im Vergleich zur Altbaute mit 774.3m2 aBGF keine zusätzliche\nAusnützung geschaffen wird, wenn man in beiden Fällen das Treppenhaus nicht\nzur aBGF zählt.\"). Eine solche Auslegung verstösst gegen den klaren Wortlaut\ndes Baureglements, wonach bei einer Baute mit zwei Wohnungen keine\nAusnützungsprivilegierung vorgesehen ist und das Treppenhaus in die AZ-\nBerechnung miteinbezogen werden muss.\n\nWeder er noch die Beschwerdegegner bringen hierzu schützenswerte\nBeweggründe vor (wie Verbesserung der Wohnhygiene, zeitgemässes Bauen,\nenergetische Verbesserung oder Verbesserung des bestehenden Zustandes, vgl.\nErw. 2.3), die diese weitere Überschreitung rechtfertigen könnten. Sie begründen\nnicht, weshalb sich die vorliegende Planung des Ersatzbaus aufdrängen sollte,\nso dass sich diese zusätzliche Regelwidrigkeit rechtfertigen liesse. Zumindest\nvermag die vom Regierungsrat erbrachte Begründung, das Gesamtvolumen des\nErsatzbaus sei nur geringfügig grösser als jenes der bestehenden Baute, nicht zu\ngenügen. Das BauR kennt als Bauvorschrift die Ausnützungsziffer und definiert\ndie anrechenbare Bruttogeschossfläche, die es einzuhalten gilt. Mit dem\nErsatzbau würde daher ein zusätzlicher Widerspruch zum geltenden\nkommunalen Baurecht geschaffen. Daran ändert auch die Ausführung der\nBeschwerdegegner nichts, wenn sie festhalten, mit dem Recht auf Wiederaufbau\nsei eine gewisse Nutzungsänderung vereinbar (und damit wohl auf die Reduktion\nvon sieben Wohnungen [was die Nichtanrechnung des Treppenhauses nach sich\nzieht] auf zwei Wohnungen [wofür das BauR keine Privilegierung vorsieht]\nansprechen). Der zusätzliche Widerspruch zum BauR wird damit nicht bestritten\nund einen schützenswerten Beweggrund (der die zusätzliche Verschärfung\nrechtfertigen könnte) stellt die Nutzungsänderung nicht dar. Eine\nNutzungsänderung allein rechtfertigt indes keine Verschärfung, dafür wären\nGründe notwendig, wonach sich dies gebieterisch aufdrängen würde (vgl. Erw.\n2.3; Gisler, a.a.O. S. 56).\n\n3.6.5 Unter Berücksichtigung des Ausnützungstransfers beträgt die maximal\nzulässige aBGF auf KTN C.________ nach Regelbauweise 614.6m2. Die\n\n14\nbestehende Baute weist eine aBGF von 774.3m2 auf. Die Ersatzbaute eine aBGF\nvon rund 858m2 (oder 855.1m2). Damit aber übertrifft die Ersatzbaute noch die\num den Ausnützungstransfer erweiterte, bestehende aBGF (total 774.3m2 +\n79.8m2 = 854.1m2). Es erübrigt sich daher die Klärung der Frage, ob im Rahmen\ndes Wiederaufbaurechts ein Ausnützungstransfer zusätzlich zur bereits\nüberhöhten aBGF zulässig ist (was eine zusätzliche Verschärfung bedeuten\nwürde) oder ob ein Ausnützungstransfer ohnehin nur auf eine\nreglementskonforme aBGF angerechnet werden kann. Immerhin bestehen für\ndas Gericht erhebliche Zweifel, ob eine ohnehin überhöhte aBGF mittels\nAusnützungstransfer noch zusätzlich erhöht werden kann (womit die\nRegelwidrigkeit nicht nur perpetuiert, sondern gar verschärft würde).\n\n"}