{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a837c2318505f5b70732e338e3c323"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_116", "Checksum": "290feb310d64566fafb46a3810e2faaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Ersatz Wohn- und Geschäftshaus) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:57", "Checksum": "a7c8fee2496cda70fd0326eb9f03fb37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.11.2017 III 2017 116\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Ersatz Wohn- und Geschäftshaus) | Planungs- und Baurecht\n\n3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Regierungsrat sei auf die\nZugabe in Erw. 7.4 des angefochtenen Beschlusses zu behaften, wonach der\nErsatzbau 860m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) konsumiere und\ndamit nicht mehr durch die Bestandesgarantie gedeckt sei. Dieses Ergebnis sei\njedoch entgegen der Ansicht des Regierungsrats nicht \"stossend\", sondern\nentspreche der Rechtslage (Beschwerde S. 14 Ziff. 11.10 zweiter Absatz). Das\nBauvorhaben bewirke sowohl eine Nutzungsverlagerung als auch eine Reduktion\nauf bloss zwei Wohneinheiten. Für eine zusätzliche Bestandesgarantie für die\nNichtanrechnung des Treppenhauses fehle es an einer Rechtsgrundlage. Damit\naber werde die früher konsumierte Ausnützung überschritten.\n\n3.1 Der Bezirksrat errechnete im GRB Nr. 597 vom 19. Oktober 2016 S. 8 die\nnach Regelbauweise für das Grundstück KTN C.________ maximal zulässige\naBGF auf 614.6m2 (unter Berücksichtigung, dass 65.8m2 für Wohnen und 14m2\nfür Gewerbe von KTN D.________ auf KTN C.________ transferiert wurden, vgl.\nnachstehend). Zudem hat er für das geplante Bauvorhaben auf KTN C.________\neine projektierte aBGF von 758.7m2 ermittelt. Es ist davon auszugehen, dass der\nBezirksrat hierzu auf den Plan \"Geschossflächen (Ausnützung)\" (Plan.-Nr.\n14028-110-A, rev. 2.6.2016) abgestützt hat. Gemäss diesem Plan ist für die\ngeplante Baute von folgender Ausnützung auszugehen:\nBauprojekt:\nGewerbe Wohnen\nErdgeschoss: 153.2m2 -\n1. OG 185.3m2 -\n2. OG - 154.8m2\n3. OG 18.0m 2 143.1m2\nAttika - 104.3m2\nTotal 356.5m 2 402.2m 2 zusammen 758.7m2\n\n9\nGemäss \"Nachweis Bestandesgarantie\" im genannten Plan betrage die aBGF\nder bestehenden Baute 336.4m2 für das Wohnen und 437.9m2 für das Gewerbe,\nd.h. total 774.3m2 aBGF.\n\nDer Bezirksrat verweist sodann auf einen die Grundstücke KTN C.________ und\nKTN D.________ betreffenden Dienstbarkeitsvertrag mit einem\nAusnützungstransfer zu Lasten Grundstück KTN D.________ und zu Gunsten\nKTN C.________ vom 24. Februar 2016 von 65.8m2 für das Wohnen und 14.0m2\nfür das Gewerbe.\n\nDas Total der zulässigen aBGF unter dem Titel Bestandes- und\nWiederaufbaugarantie gemäss § 72 PBG betrage demnach 854.1m2 (774.3m2\n[bestehend] + 65.8m2 + 14m2 für Wohnen und Gewerbe [transferiert]), wobei für\ndas Gewerbe noch eine Ausnützungsreserve von 95.4m2 (451.9m2 - 356.5m2)\nbestehe (die Ausnützung für Wohnen sei konsumiert).\n\nBezüglich die Rüge der Nichteinhaltung der Ausnützung hält der Bezirksrat fest,\ndie bestehende Ausnützung widerspreche bereits der gemäss den\nZonenvorschriften anwendbaren Ausnützungsziffer, sei in ihrem Umfang jedoch\ndurch die Bestandesgarantie geschützt. Der Ersatzbau projektiere eine aBGF\nvon total 758.7m2, was weniger sei als die aBGF der bestehenden Baute mit\n774.3m2. Es würden somit keine zusätzlichen Widersprüche zum geltenden\nBaureglement geschaffen hinsichtlich Ausnützung. Da das Bauprojekt die von\nder Bestandesgarantie geschützte Ausnützung nicht überschreite, konsumiere\ndas Bauprojekt folglich auch keine Ausnützung, die mittels Übertragung auf das\nBaugrundstück transferiert worden sei.\n\n3.2 Im angefochtenen RRB Erw. 7.ff. bestätigt der Regierungsrat, dass die\nbestandesgeschützte Altbaute die nach Regelbauweise maximal zulässige aBGF\nüberschreite. In der Folge prüfte er, ob das Projekt unter dem Titel\nBestandesgarantie bewilligt werden könne.\n\nIm Rahmen seiner Prüfung stellt der Regierungsrat fest, die Berechnung des\nBezirksrates, wonach das geplante Bauvorhaben mit 758.7m2 aBGF die gestützt\nauf die Bestandesgarantie garantierte maximal zulässige aBGF von 774.3m2\nnicht konsumiere, übersehe, dass gemäss Baureglement (Art. 32 Abs. 2 lit. e\nBauR) beim Ersatzbau das Treppenhaus mit circa 100m2 bei der aBGF\nangerechnet werden müsse, da neu nur zwei anstelle der bisher sieben\nWohnungen geplant seien. Müsse das Treppenhaus berücksichtigt werden,\nkonsumiere der Ersatzbau insgesamt rund 860m2 aBGF und sei von der\nBestandesgarantie damit nicht mehr gedeckt (angefocht. RRB Erw. 7.4).\n\n10\nDiesbezüglich hielt der Regierungsrat des Weitern fest, dieses Ergebnis (keine\nDeckung durch Bestandesgarantie) sei jedoch stossend, da mit der Ersatzbaute\nmit 758.7m2 aBGF im Vergleich zur Altbaute mit 774.3m2 aBGF keine zusätzliche\nAusnützung geschaffen werde, wenn man in beiden Fällen das Treppenhaus\nnicht zur aBGF zählen würde. Hinzu komme, dass das Gesamtvolumen des\nErsatzbaus gegenüber demjenigen des Altbaus nur geringfügig vergrössert\nwerde. Aus diesem Grunde geniesse auch die Nichtanrechnung des\nTreppenhauses Bestandesgarantie, d.h. das Treppenhaus sei auch beim\nErsatzbau, der nur noch über zwei Wohnungen verfüge, bei der aBGF nicht\nanzurechnen. Schliesslich hält der Regierungsrat fest, es wäre auch eine\nAusnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützung im Umfang des\nTreppenhauses denkbar, wenn die Bestandesgarantie nicht greifen würde\n(angefocht. RRB Erw. 7.5).\n\n3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob für die geplante Baute auf KTN\nC.________ das Treppenhaus bei der Berechnung der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche einzubeziehen ist oder in Abzug gebracht werden kann,\nd.h. ob sich die Beschwerdegegner diesbezüglich ebenfalls auf die\nBestandesgarantie berufen können.\n\n"}