{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a837c2318505f5b70732e338e3c323"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_116", "Checksum": "290feb310d64566fafb46a3810e2faaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 24.11.2017 III 2017 116\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung Ersatz Wohn- und Geschäftshaus) | Planungs- und Baurecht\n\n2.1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, sind in ihrem Bestand garantiert (§ 72 Abs. 1 PBG). Wenn\nein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder\nin seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das\nRecht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen (§ 72 Abs. 3 Satz 1 PBG). Im\nBaureglement des Bezirks Küssnacht (BauR) vom 1. November 2006 wird im\nAbschnitt H. \"Ausnahmen und bestehende Bauten\" für die Erteilung von\nAusnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht auf das\nkantonale Recht verwiesen (Art. 50 Abs. 1 BauR).\n\nBeim Wiederaufbaurecht geht es um die Befugnis, an Stelle einer abgerissenen\noder zerstörten Baute oder Anlage, selbst wenn sie dem geltenden Recht widerspricht, im Wesentlichen umfangs- und nutzungsgleich sowie im unmittelbaren\nBereich des bisherigen Standortes wieder zu errichten (vgl. M. Gisler, Das\nWiederaufbaurecht, unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Schwyz, S. 38f.). Im Kanton Schwyz ist selbst der Wiederaufbau einer freiwillig abgebrochenen Baute, und dies ohne zusätzliche Einschränkungen, zulässig\n(Gisler, a.a.O. S. 49).\n\n2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 72 Abs. 3 Satz 1\nPBG verlangt die Beanspruchung des Wiederaufbaurechts für ein\nabzubrechendes Gebäude kein sklavisches Festhalten an den bisherigen\nGebäudeformen. Indessen hat der frühere Umfang praxisgemäss als Richtschnur\ndes Wiederaufbaus zu gelten. Ausserdem muss auch die nutzungsmässige\n\n7\nWesensgleichheit gewährleistet sein (VGE 1014/02 vom 27.9.2002 Erw. 4c)dd).\nDiese Voraussetzungen entsprechen der vom Bundesgericht zu Art. 24 RPG\nentwickelten Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufbaute dem alten Bauwerk\nin Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen muss (VGE III 2011 102 vom\n2.12.2011 Erw. 3.1; VGE 1000/05 vom 30.6.2005 Erw. 3.3; EGV-SZ 1995 Nr. 8,\nErw. 3e mit zahlreichen Hinweisen; vgl. EGV-SZ 2011 B 8.4. Erw. 3.1 mit\nweiteren Hinweisen\nauf M. Joos, Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 219 ff. und Gisler, a.a.O.\nS. 56 ff.). Die (Nutzungs)Änderung einer Baute ist mit dem Recht auf\nWiederaufbau vereinbar, wenn sie keine neuen oder zusätzlichen Widersprüche\nzum geltenden Baurecht schafft, den bestehenden Zustand somit weiterführt\noder allenfalls der bestehenden Nutzungsordnung näherbringt, mitunter eine\nVerbesserung des bestehenden Zustandes, gemessen an den Zielen des\nGesetzgebers, herbeiführt (EGV-SZ 2011 B 8.4. Erw. 3.4; VGE III 2016 172 vom\n28.6.2017 Erw. 2.4; VGE III 2010 183 vom 21.12.2010 Erw. 3.3; VGE 1038/98\nvom 13.11.1998 Erw. 3a; vgl. EGV 1988 Nr. 49 Erw. 7; Gisler, a.a.O., S. 66).\n\n2.3 Der Voraussetzung des Wiederaufbaus im \"früheren Umfang\" (§ 72 Abs. 3\nPBG) zu genügen vermögen insbesondere wohnhygienische Verbesserungen,\nwelche eine Angleichung an den aktuellen Minimalstandard ermöglichen (Gisler\na.a.O. S. 57f.). Zu denken ist an technische und sanitarische Einrichtungen,\nenergietechnische Sanierungen (Isolationen) und Anpassungen von zu geringen\nRaumhöhen. Unter gewissen Umständen können auch \"Gegenleistungen\"\nkompensiert werden, die zu einer teilweisen Anpassung an die geltende\nRechtslage führen. Vom Wiederaufbaurecht nicht mehr gedeckt ist hingegen die\nBefriedigung erhöhter oder sogar luxuriöser Komfortansprüche, sofern und\nsoweit sie die bestehende Rechtswidrigkeit verschärfen oder neue\nRechtswidrigkeiten schaffen. Solche Attraktivitätssteigerungen laufen dem Gebot\nzuwider, die Widersprüche des Ist-Zustandes zur geltenden Rechtslage mittelund längerfristig zu beseitigen, was indes bereits wegen der möglichen\nPerpetuierung der Lebensdauer einer Baute durch das Wiederaufbaurecht\ninsbesondere bei einem freiwilligen Abbruch in Frage gestellt ist. Der\nWiderspruch zum aktuellen Recht darf aber nicht derart anwachsen, dass in\nVerletzung des Legalitätsprinzips die raumplanungsrechtlichen Festlegungen in\nverstärktem und unzulässigem Masse unterlaufen werden. So sind in jedem Fall\nbei freiwilligem Abbruch einer Baute die für einen Wiederaufbau erforderlichen\nKriterien nach einem restriktiven Massstab zu prüfen (VGE III 2015 92 vom\n26.8.2015 Erw. 4.1 mit Verweis auf Gisler a.a.O. S. 49ff.).\n\n8\n2.4 Dem Bezirksrat kommt als Baubewilligungsbehörde bei der Auslegung und\nAnwendung der kommunalen Bau- und Zonenvorschriften ein Autonomiebereich\nzu, der von den übergeordneten Instanzen zu beachten ist. Dem\nVerwaltungsgericht kommt im Übrigen gestützt auf § 55 Abs. 1 VRP als zweite\nBeschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine\nRechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle\n(VGE III 2013 vom 27.11.2013 Erw. 3.2 mit Verweis auf VGE III 2008 247 vom\n28.7.2009 Erw. 2.2 m.H.; BGE 131 II 81 Erw. 6.6; R. Herzog, Art. 6 EMRK und\ndie kantonale Verwaltungsrechtspflege, S. 369f.; Haller/Karlen, Raumplanungs-,\nBau- und Um-weltrecht, 3. Aufl. Zürich 1999, Rz. 677).\n\n"}