{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a837c2318505f5b70732e338e3c323"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_116", "Checksum": "290feb310d64566fafb46a3810e2faaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Das (zweimal abgeänderte) Bauvorhaben auf dem Grundstück KTN\nC.________ in der Zentrumszone II sieht den Abbruch des bestehenden Wohnund Geschäftshauses und als Ersatzbau den Neubau eines Wohn- und\nGeschäftshauses mit neuen Parkplätzen (8 Einstellhallenplätze, 5 Aussenplätze\nan der ostseitigen Q.________strasse, davon 1 Aussenplatz zur alleinigen\nNutzung des Grundstücks KTN C.________ und 4 im Mitbenützungsrecht des\nNachbargrundstücks KTN D.________; vgl. angefocht. RRB Erw. 8.5) sowie\nwestseitig einen aussenliegenden Velo- und Containerraum vor. Im Erdgeschoss\nund im 1. OG der geplanten Baute sind Gewerberäume vorgesehen, im 2. OG\neine 5½-Zi-Wohnung und im 3. OG und im Attikageschoss eine 7½-Zi-\nMaisonettewohnung mit Flachdach (anstelle des bisherigen Walmdachs). Im 2.\nOG ist ein unbeheizter Wintergarten sowie eine Terrasse vorgesehen, im 3. OG\nebenfalls eine Terrasse und beim Attikageschoss eine 189.6m2 grosse Terrasse\nmit 15.7m2 grossem Aussenpool.\n\nDie bestehende, rechtmässig erstellte Baute widerspricht in verschiedenen\nPunkten den geltenden Vorschriften. Das Bauprojekt ist als Wiederaufbau\ngemäss § 72 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14.\nMai 1987 eingereicht und hat entsprechend die Voraussetzungen des\nWiederaufbaurechts einzuhalten.\n\n1.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör. Der Regierungsrat habe den in der Verwaltungsbeschwerde\nbeantragten Augenschein als überflüssig erachtet und stattdessen zwecks Evaluierung des äusseren Erscheinungsbildes und der architektonischen Einbettung\ndes Bauvorhabens diverse Internetseiten (webGIS des Kt. SZ und Google Maps)\n5\nbesucht. Der Augenschein sei als Beweismittel in § 24 Abs. 1 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 ausdrücklich vorgesehen. Über Google Maps liessen sich zwar Fotoaufnahmen herunterladen, doch\nwürden diese die nur vor Ort einsehbare Profilierung durch das Baugespann\nnicht beinhalten. Der Regierungsrat habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet. Stattdessen sei\nder Augenschein durch anonyme und der Parteiöffentlichkeit entzogene Abklärungen am Computerbildschirm eines Sachbearbeiters der Vorinstanz ersetzt\nworden, wobei die Ergebnisse dieser Recherchen bzw. verdeckt erhobenen Beweisergebnisse den Parteien vorenthalten worden seien. Der Regierungsrat habe damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 5ff. Ziff. 8.1-8.6; Replik S. 2).\n\n1.2.1 Die Parteien haben im verwaltungs- sowie im verwaltungsgerichtlichen\nVerfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung\ndes Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen\nBeweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung\ndurch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 Erw. 5.3\nS. 236 f. m.H.). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im\npflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur,\nwenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt\nwerden können (Bundesgerichtsurteil 1C_330/2012 vom 22.4.2013 Erw. 4.1 mit\nVerweis auf 1C_76/2012 vom 6.6.2012 Erw. 2.3).\n\n1.2.2 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d\nVRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind,\nkommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu\n(vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2; Kaspar Plüss in: Kommentar\nVRG, 3.Aufl., Zürich 2014, § 7 Rz. 79 m.H.; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007\nErw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 m.H.; vgl. auch\nBundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 m.H.).\n\n1.3 Im vorliegenden Fall ist das geplante Bauvorhaben mit Planunterlagen und\nFotografien gut dokumentiert. Ein Augenschein für die vor Ort einsehbare\n\n6\nProfilierung durch das Baugespann war und ist nicht notwendig, ein Vergleich der\ngeplanten mit der bestehenden Baute, resp. die Frage der Einordnung des\nBauvorhabens unter das Bestandesprivileg konnte und kann anhand der\nvorliegenden Unterlagen vorgenommen werden (vgl. insb. die zur\nVerwaltungsbeschwerde eingereichten Fotografien 6a-7d zur Profilierung durch\ndas Baugespann). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern der\nRegierungsrat mit dem Verzicht auf einen Augenschein den rechtserheblichen\nSachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ist somit ebenfalls kein Augenschein\nnotwendig (vgl. § 55 Abs. Abs. 1 lit. a VRP). Eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör liegt nicht vor.\n\n2. Die Beschwerdeführer machen gegen das geplante Bauvorhaben auf\nKTN C.________ Rügen im Zusammenhang mit der Bestandesgarantie, dem\nWiederaufbaurecht, der örtlichen Einordnung des Bauvorhabens, der\nAusnützungsberechnung sowie der Parkplatzsituierung geltend.\n\n"}