{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "41a837c2318505f5b70732e338e3c323"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2017-116_2017-11-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2017_116_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2182207ff8f6981d69c670f4b3fb62e239c6a339ad70ff2fbe792dcb24605eac5c1caa474a60c69df8d7a6eab1a0c9f4ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2017_116", "Checksum": "290feb310d64566fafb46a3810e2faaa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2017 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Strassenabstände wird gestützt auf die Verfügung des Tiefbauamtes im kantonalen Gesamtentscheid\nvom 23. August 2016 (vgl. Ziff. II. 2. Gesamtentscheid) im Umfang des vorliegenden Projektes erteilt.\n5. Die \"Allgemeinen Baubedingungen\" und die \"Allgemeinen Baubedingungen\nUmweltschutz\" (Beilage blau und grün) sowie die beiliegende kantonale Verfügung:\n- Amt für Raumentwicklung; Gesamtentscheid vom 23. August 2016\nbilden integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Die entsprechenden\nBedingungen und Auflagen sind zwingend zu beachten und zu erfüllen.\n6. Für die Erteilung der Baufreigabe sind folgende Bedingungen und Auflagen zu\nerfüllen:\n(a-e).\n\nf) Nachweis mittels Grundbucheintrag, dass mind. 1 Parkplatz in der Einstellhalle des Grundstücks KTN D.________ zur alleinigen Nutzung für das\nGrundstück KTN C.________ bestimmt sind.\n\n(7.-20.).\n\nF. Gegen den BRB Nr. 597 vom 19. Oktober 2016 liessen A.________ am 15.\nNovember 2016 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons\nSchwyz einreichen mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung nach ordentlicher Profilierung und Ausschreibung der Projektänderungen im Amtsblatt an die Vorinstanzen zurückzuweisen.\n\nG. Nach Durchführung des Schriftenwechsels entschied der Regierungsrat mit\nBeschluss (RRB) Nr. 396/2017 vom 23. Mai 2017 wie folgt:\n\n3\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss Nr. 597 des Bezirksrates Küssnacht vom\n19. Oktober 2016 mit den nachfolgenden Auflagen ergänzt wird. Im Übrigen\nwird die Beschwerde abgewiesen.\n2. Die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Beschlusses Nr. 597 des Bezirksrates Küssnacht vom 19. Oktober 2016 wird im Sinne der Erwägungen wie folgt\nergänzt:\n\"6. Für die Erteilung der Baufreigabe sind folgende Bedingungen und Auflagen zu erfüllen:\n(...)\n\ng) Nachweis mittels Grundbucheintrag, dass mindestens ein Aussenparkplatz von PP 1 bis PP 5 zur alleinigen Nutzung für das Grundstück KTN C.________ bestimmt ist.\nh) Nachweis der Verkehrssicherheit in Bezug auf die PP 6 bis PP 8, sofern die Bauherrschaft an deren Erstellung festhält. Den Beschwerdeführern ist beim Nachweis bzw. bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit von PP 6 bis PP 8 das rechtliche Gehör zu gewähren.\"\n3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.--\nwerden zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--) den Beschwerdeführern auferlegt und\nmit deren Kostenvorschuss verrechnet. Die Staatskanzlei wird angewiesen,\nden Beschwerdeführern den Rest ihres geleisteten Kostenvorschusses\n(Fr. 500.--) zurückzubezahlen. Je ein Sechstel der Verfahrenskosten (je\nFr. 250.--) wird dem Bezirk Küssnacht und den Beschwerdegegnern auferlegt.\nSie haben ihre Anteile innert 30 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.\n\n4. Den Beschwerdegegnern wird eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern unter\nsolidarischer Haftbarkeit zu tragen ist.\n5. Den Beschwerdeführern wird ebenfalls eine reduzierte Parteientschädigung\nvon Fr. 200.-- zugesprochen, welche vom Bezirk Küssnacht zu bezahlen ist.\n\n(6.-8. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Zustellung elektronisch).\n\nH. Gegen den am 30. Mai 2017 versendeten RRB Nr. 396/2017 lassen\nA.________ mit Eingabe vom 20. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den Anträgen:\n1. Der Beschluss Nr. 396/2017 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom\n23.5.2017 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Bezirksrats Küssnacht\nvom 19.10.2016 sowie die Gesamtbewilligung des Amts für Raumentwicklung\nvom 23.8.2016 betreffend Neubau Wohn- und Geschäftshaus auf GS-Nr.\nC.________ und GS-Nr. D.________ (Grundbuch Küssnacht) seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sowie der\nBeschwerdegegner.\n\n4\nI. Am 23. Juni 2017 teilt das ARE seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung\nmit. Ebenfalls verzichtet der Bezirksrat Küssnacht mit Eingabe vom 30. Juni 2017\nauf eine Vernehmlassung. Am 5. Juli 2017 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz (SID) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 lassen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer beantragen.\n\nMit Replik vom 30. August 2017 halten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Duplik vom 21. September 2017 halten die Beschwerdegegner an ihren Anträgen in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2017\nfest.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n"}