6.3.3 Selbst wenn der Kanton seinen Verpflichtungskredit für die Südumfahrung Abschnitt 2 nur sprechen würde, wenn er gleichzeitig auch die Trägerschaft der Grepperstrasse ändert (wobei für beide Geschäfte der Kantonsrat zuständig ist und er die Trägerschaftsänderung zusammen mit dem Verpflichtungskredit beschliessen wird), der Bezirk also mit Sicherheit Träger der Grepperstrasse wird, wenn die Südumfahrung Abschnitt 2 gebaut wird, so kann die Frage der notwendigen Sanierungs- und Verkehrsberuhigungsmassnahmen dennoch losgelöst vom Investitionsbeitrag für die Südumfahrung Abschnitt 2 beurteilt werden. Mit gutem Grund hätte der Bezirksrat somit zwei Geschäfte vorlegen können (Investi-