Die Erstellung der Südumfahrung Abschnitt 2 erfolgt durch den Kanton; der Bezirk leistet einen Investitionsbeitrag von Fr. 114'200'000.--. Die Änderung der Trägerschaft einer Strasse zwischen dem Kanton einerseits und einem Bezirk anderseits hat der Kantonsrat zu beschliessen. Sie erfolgt unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet (§ 9 Abs. 1 StraG). Die Grepperstrasse wurde vom Kanton für sanierungsbedürftig gehalten, weshalb der Kanton dem Bezirk mit der Trägerschaftsänderung einen Beitrag von Fr. 1'996'000.-- entrichtet. Diese Zahlung zu Gunsten des Bezirks wird im Verpflichtungskredit so erwähnt.