Dabei ist nicht bloss auf die Absichten des Gesetzgebers abzustellen, sondern der Normtext nach den anerkannten Interpretationsregeln auszulegen und auch der Sicht des "aufgeklärten" politisch interessierten Stimmbürgers Rechnung zu tragen. Da der Begriff der Einheit der Materie von relativer Natur ist und die Gewichtung einzelner Teile einer Vorlage und ihres Verhältnisses zueinander zudem vorab eine politische Frage ist, kommt den Behörden bei der Ausgestaltung von Abstimmungsgeschäften ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGE 1C_247/2008 vom 21.1.2009 Erw. 2; VGE III 2009 222 vom 15.4.2010 Erw. 4.2). 6.3.2 Die Abstimmungsvorlage für die Abstimmung am 21. Mai 2017 lautete: