6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Einheit der Materie. Der Verpflichtungskredit sei zu Unrecht verknüpft worden mit der Zustimmung zur Übernahme der Grepperstrasse durch den Bezirk. Mit der Trägerschaftsänderung sei eine Abfindung des Kantons von Fr. 1'996'000.-- verbunden; die Abstimmungsvorlage gehe damit von einer Gesamtausgabe aus. Dazu fehle es jedoch an einem einheitlichen Zweck, einer engen sachlichen Verbindung. Die Trägerschaftsänderung habe keinen Zweck- und Sachzusammenhang mit dem Investitionsbeitrag an die Südumfahrung Abschnitt 2.