Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Verweise auf das Recht des Kantons Zürich sind daher nicht einschlägig. Auch für einen sogenannten "Rettungsanker", wie es die Beschwerdeführer fordern (Replik ad 31. - 33.), kann keine Vorfinanzierung beschlossen werden, da es schlicht an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage dafür fehlt. Wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, scheiden ebenso die Sonderrechnung nach § 21 FHG-BG (für zweckgebundene Zuwendungen Dritter und kommerzielle Anstalten) oder die Spezialfinanzierung nach § 13 FHG-BG (durch Rechtssatz zweckgebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, vgl. 5 FHV-BG) aus.