Sowohl das HRM1 als auch das neue HRM2 (das gemäss Vernehmlassungsentwurf als Grundlage für die Revision des FHG- BG dient) kennen das Instrument der Vorfinanzierung als Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben, die budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden können. Sie benötigen einen Beschluss der formell zuständigen Behörde und werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen (Handbuch HRM2, Stand 2.6.2017, Fachempfehlung 08). Der Kanton Schwyz hat jedoch weder im FHG-BG (das auf HRM1 basiert), noch im Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (das auf HRM2 basiert, vgl. RRB Nr. 532/2013 vom 18.6.2013 Ziff.