5.1 Die Beschwerdeführer halten sodann dafür, nur durch einen Vorfinanzierungsbeschluss sei es möglich, den ausserordentlichen Finanzbedarf von Fr. 116'484'000.-- auf die lange Zeit von 20 Jahren zu verteilen. Entsprechend erachten sie den angefochtenen Kreditbeschluss nur dann als zulässig, wenn er zur Vorfinanzierung des Investitionsbeitrages im Hinblick auf die Reservebildung beschlossen worden wäre. 5.2 Nach Ansicht des Bezirksrates verweisen die Beschwerdeführer damit auf ein Rechtsinstitut gemäss Recht des Kantons Zürich, das im Kanton Schwyz unbeachtlich sei. Die schwyzerischen Institute "Sonderrechnung" und "Spezialfinanzierung" anderseits könnten nicht angewendet werden.