schriften für Bauten und Anlagen mit 8% abzuschreiben ist, akzeptiert. Damit aber kann es als vom Kanton geduldete Praxis betrachtet werden, dass die Bezirke und Gemeinden grosse Investitionsbeiträge an kantonale Strassenbauprojekte, an deren Kosten sie sich gemäss dem Kooperationsmodell nach §§ 55 und 56 StraG zu beteiligen haben, nicht mit 25% abzuschreiben haben, sondern wie Investitionen in eigene Bauten und Anlagen mit 8% amortisieren können.