Diese Neuerung ist indes erst in Erarbeitung und damit nicht geltendes Recht. Nach geltendem Recht sind Investitionsbeiträge mit 25% zu amortisieren (§ 10 lit. c FHV-BG). Wie dargestellt, zeigt sich in den Gemeinden allerdings eine unterschiedliche Praxis, was die Rechnungslegung und Abschreibung von Kostenbeiträgen nach §§ 55 und 56 StraG anbelangt. Diese unterschiedliche Handhabung ist dem Kanton als Aufsichtsbehörde bekannt (handelt es sich doch alle-