Die eigentlichen Abschreibungssätze sind zwar nicht Gegenstand des nFHG-BG, sondern sollen in der Verordnung geregelt werden (§ 38 Abs. 2 nFHG-BG). Im Sinne einer Diskussionsgrundlage zur Vernehmlassungsvorlage schlägt der Regierungsrat, entsprechend der Fachempfehlung HRM2, vor, Investitionsbeiträge neu nach der Nutzungsdauer des finanzierten Objektes abzuschreiben.