Dies berücksichtigend sieht denn auch das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2) vor, dass Investitionsbeiträge beim Geber nach der Lebensdauer der damit finanzierten Anlage abzuschreiben sind (Handbuch HRM2, FE 10 vom 30.1.2015, Rz. 10). Das FHG-BG basiert allerdings auf dem Harmonisierten Rechnungsmodell 1 (HRM1) und erst mit der Revision des FHG-BG sollen die Grundsätze des HRM2 aufgenommen werden (vgl. Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage nFHG-BG vom 11.4.2017). Die eigentlichen Abschreibungssätze sind zwar nicht Gegenstand des nFHG-BG, sondern sollen in der Verordnung geregelt werden (§ 38 Abs. 2 nFHG-BG).