4.4.1 Es kann damit festgestellt werden, dass die Praxis der Gemeinden, wie der bei Strassenbauprojekten gestützt auf das Kooperationsmodell gemäss §§ 55 und 56 StraG festgesetzte kommunale Kostenanteil in den Gemeinderechnungen verbucht wird, unterschiedlich ausfällt. D.h. selbst wenn der Kanton Strassenträger ist und als Bauherr die Investition in sein Verwaltungsvermögen tätigt und die Gemeinde resp. der Bezirk gemäss Kooperationsmodell einen Kostenbeitrag an die kantonale Investition leistet, wird dieser nicht durchwegs als Investitionsbeitrag in die Rechnung aufgenommen und entsprechend abgeschrieben.