Sie sind in der Investitionsrechnung separat auszuweisen (vgl. § 11 Abs. 2 FHV-BG). Insbesondere aber unterscheiden sich die Abschreibungen auf dem Restbuchwert des Verwaltungsvermögens, je nachdem, ob es sich um Bauten und Anlagen samt Liegenschaften (8%), um Mobilien und Maschinen (20%) oder um Investitionsbeiträge (25%) handelt.