4.3.2 Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte Dritter mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen (§ 20 Abs. 1 FHG-BG). Es handelt sich um Ausgaben für den Erwerb, die Erstellung, Verbesserung und Sanierung von Sachgütern des eigenen Verwaltungsvermögens und ebenso um Beiträge an den Erwerb, die Erstellung und Verbesserung und Sanierung von Vermögenswerten Dritter. Die Investitionsrechnung enthält damit neben den Investitionen auch die Investitionsbeiträge, d.h. Ausgaben als Leistungen an Investitionen von Dritten. Sie sind in der Investitionsrechnung separat auszuweisen (vgl. § 11 Abs. 2 FHV-BG).