Gemäss § 30 FHG-BG benötigt (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, §§ 31 f. FHG-BG) jede Ausgabe einen Ver- 9 pflichtungskredit (und einen Voranschlagskredit). Erst der Verpflichtungskredit ermächtigt den Bezirksrat oder den Gemeinderat, für ein bestimmtes Vorhaben bis zum bewilligten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen (§ 33 FHG- BG), d.h. Ausgaben zu tätigen. Über den Inhalt, die Qualifikation der Ausgabe, bzw. deren Rechnungslegung ist damit noch nichts gesagt.