4.3.1 Soweit die Beschwerdeführer ausführen, bei den Fr. 116'484'000.-- handle es sich nicht um einen Verpflichtungskredit, sondern um einen Baukostenbeitrag an den Kanton bzw. um einen Investitionsbeitrag, lassen sie ausser Acht, dass dies nicht gegensätzliche Begriffe sind. Gemäss § 30 FHG-BG benötigt (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, §§ 31 f. FHG-BG) jede Ausgabe einen Ver- 9 pflichtungskredit (und einen Voranschlagskredit).