FHG-BG und § 10 lit. c Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden (FHV-BG; SRSZ 153.111) vom 19. Dezember 1995 jährlich mit 25% zu amortisieren sei. Damit erhöhe sich die jährliche Amortisation auf über Fr. 10 Mio.. Dies bringe für den Finanzhaushalt des Bezirkes eine untragbare Last, was dem Stimmvolk aufgrund der unwahren und gesetzeswidrigen Darstellung der Folgekosten vorenthalten worden sei.