Sie sehen darin insbesondere eine materielle Rechtswidrigkeit, indem der Bezirksrat den Verpflichtungskredit wie einen Baukredit darstelle und behandle und in der Folgekostenrechnung den Verpflichtungskredit wie Bauten und Anlagen jährlich mit 8% auf dem Restbuchwert abschreibe (Bf-act. 3, Botschaft Ziff. 4.2). Zu Unrecht gehe die Vorlage davon aus, die geplante Südumfahrung Abschnitt 2 gehöre dereinst zum Verwaltungsvermögen des Bezirks gemäss § 18 FHG-BG, das nach § 43 lit. a FHG-BG jährlich mit 8% abzuschreiben sei. Tatsächlich handle es sich um einen Baukostenbeitrag an den Kanton, mithin um einen Investitionskostenbeitrag, der nach Massgabe von § 43 lit. c FHG-BG und § 10 lit.