Darin liegt keine Verletzung der Strassengesetzgebung. Zu Unrecht führen die Beschwerdeführer replizierend aus, der Kostenteiler dürfe nur die Art des betroffenen Verkehrs berücksichtigen und sie begründen nicht weiter, inwiefern die gutgeheissene Kostenverteilung, resp. die auf den Bezirk fallenden Mehrkosten nicht den Interessen des Bezirks entsprechen. 8 4.1 Die Beschwerdeführer rügen des Weitern, aus der Botschaft müsse geschlossen werden, der Verpflichtungskredit über Fr. 116'484'000.-- werde für ein Bezirksstrassenbauvorhaben benötigt.