Aufgrund einer Einzelinitiative musste eine Neuprojektierung vorgenommen werden, wobei die Umfahrung im Abschnitt 2 neu vollständig in einem Tunnel vorzusehen war. Dies verursacht im Vergleich zum ersten Projekt Mehrkosten, an welchen sich der Kanton nicht beteiligen will, da bereits das seinerzeitige Projekt von 2012 für den Abschnitt 2 der Südumfahrung ein in allen betrieblichen und rechtlichen Anforderungen gerecht werdendes Bauprojekt darstellte (vgl. RRB Nr. 221/2017 vom 21.3.2017 Erw. 6.3 lit. c, BG-act. 9). Die Mehrkosten entsprechen der Interessenlage des Bezirkes, wurde doch der die Mehrkosten auslösende Grundsatz einer Tunnelvariante vom Küssnachter Stimmvolk angenommen.