Denn diesen Verkehrsarten ist im Rahmen der Einigungsverhandlung nur - aber immerhin - Rechnung zu tragen. Zudem kann die Interessenlage an einer Entlastungsstrasse neben dem Verkehrsaufkommen auch durch weitere Faktoren, wie etwa die Strassenführung oder der Ausbaustandard geprägt sein, was ebenso zu berücksichtigen ist. Mithin ist die alles berücksichtigende Interessenlage der Parteien entscheidend sowie die Tatsache, dass sie sich auf den Kostenteiler einigen können. Einigkeit ist dabei erst gegeben, wenn die dazu legitimierten Organe je dem aus der Kostenteilung resultierenden Verpflichtungskredit zugestimmt haben.