7 Interessenlage verteilt werden, wobei das Gesetz nur, aber immerhin ein Mitspracherecht bei der Kostenaufteilung garantiere. In erster Linie müssen sich die Beteiligten konsensual einigen, bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Daran ändert bei der Entlastungsstrasse der Verweis auf die Kostenaufteilung nach Verkehrsarten in § 56 StraG nichts. Denn diesen Verkehrsarten ist im Rahmen der Einigungsverhandlung nur - aber immerhin - Rechnung zu tragen.