3.4.1 In seiner Botschaft zum Verpflichtungskredit verweist der Bezirksrat auf die Kostenteilung gemäss § 56 StraG, wonach die Kosten anhand der Anzahl Fahrten in der massgebenden Spitzenstunde im Bezugsgebiet bestimmt werde (vgl. Bf-act. 3, Botschaft Ziff. 4.1). Gestützt darauf habe sich der Bezirk mit dem Kanton im Rahmen des Projektes 2012 mit Gesamtkosten von Fr. 150 Mio. auf einen Kostenteiler von 50:50 geeinigt. Im Rahmen des neuen Projektes habe sich der Kanton bereit erklärt, sich in demselben Umfang, nämlich mit Fr. 75 Mio. zu beteiligen. Der Bezirk trage die aus dem neuen Projekt resultierenden Mehrkosten von rund Fr. 34.4 Mio.