3.3 Im Kern zielt der Einwand der Beschwerdeführer auf eine (Kostenteiler-) Vereinbarung zwischen Kanton und Bezirk ab, die vom Bezirksrat am 8. Februar 2017 abgeschlossen wurde. Ob im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde auch solche vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kanton und Bezirk vom einzelnen Stimmberechtigten angefochten werden können, ist fraglich, da Anfechtungsobjekt einzig der umstrittene Bezirksversammlungsbeschluss ist. Die Frage muss vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da die Rüge der Beschwerdeführer in der Sache unbegründet ist (vgl. nachfolgende Erwägungen).