6 3.2 Gemäss Bezirksrat sind die Voraussetzungen für ein Entscheidverfahren nach § 56 Abs. 4 StraG nicht gegeben, da eine Einigung zwischen Bezirk und Kanton vorliege. Bei der ersten Abstimmungsvorlage für die Südumfahrung 2. Abschnitt sei der Kostenteiler genau nach StraG festgelegt worden. Das Volk habe die Vorlage abgelehnt. In der Folge habe die Initiative die Kritikpunkte aufgenommen. Insbesondere sollte der Verbrauch von Kulturland reduziert werden, was mit einer praktisch durchgehenden Tunnellösung zu verwirklichen sei. Dies führe indes zu vom Bezirk verursachten Mehrkosten. Dass sich der Kanton an