Beim ursprünglichen Projekt 2012 habe man einen Teiler Kanton zu Bezirk von 50:50 vereinbart. Mit dem neuen Projekt trage der Bezirk 58.86%, obwohl an den Verkehrsarten gar nichts geändert habe. Damit aber sei der Kostenteilschlüssel nach § 56 StraG offensichtlich verletzt. Die Steuerpflichtigen hätten indes Anspruch, dass sie für die Entlastungsstrasse nur mit Kosten gemäss Strassengesetzgebung belastet würden. Da dies nicht der Fall sei, sei der Beschluss aufzuheben und die Frage des Kostenteilers gemäss § 56 Abs. 4 StraG dem Regierungsrat zu unterbreiten, wobei die Beschwerde ans Verwaltungsgericht vorbehalten bleibe.