3.1 Gemäss den Beschwerdeführern verletzt die Vorlage resp. der Volksbeschluss § 56 StraG. Demgemäss seien die Kosten für den Bau von Entlastungsstrassen zwischen Strassenträger und interessierten Gemeinden und Bezirken anhand der Verkehrsarten zu teilen. Dem übergeordneten Strassenträger werde der Durchgangsverkehr zu 100%, der Ziel- und Quellverkehr zu 33% angerechnet; dem untergeordneten Strassenträger der Ziel- und Quellverkehr zu 67% und der Binnenverkehr zu 100%. Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben habe der Bezirk einen Anteil von unter 30% zu tragen. Beim ursprünglichen Projekt 2012 habe man einen Teiler Kanton zu Bezirk von 50:50 vereinbart.