2.4 Der Beschluss verletze den Grundsatz der Einheit der Materie, weil zwischen der Trägerschaftsänderung der bestehenden Grepperstrasse und dem Kreditbeitrag an den Abschnitt 2 der Südumfahrung kein Zweck- und Sachzusammenhang bestehe, dem Stimmvolk aber beides in einer Vorlage unterbreitet wurde (Beschwerdeschrift Ziff. 13).