2.2 Die Folgekostenberechnung, welche dem Kredit zugrunde liege, verletze das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994, indem zu Unrecht mit einem Abschreibungssatz von 8% anstelle von 25% gerechnet werde. Dies aufgrund der rechtswidrigen Qualifikation der Ausgabe als Verpflichtungskredit für "Bauten und Anlagen" des Bezirkes und nicht als Investitionsbeitrag (Beschwerdeschrift Ziff. 9 f.).