1.4.4 Die Beschwerdeführer rügen indes insbesondere auch inhaltliche Mängel, indem der Beschluss kantonales Recht, namentlich der Strassen- sowie Finanzhaushaltsgesetzgebung, sowie die Einheit der Materie verletze. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts gilt die Rügepflicht bei materiellen Mängeln nicht (vgl. Erw. 1.2.4). Sie können innert 10 Tagen nach durchgeführter Sachabstimmung vorgebracht werden. Bezogen auf die Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Volksbeschlusses vom 21. Mai 2017 erfolgte die Beschwerde am 31. Mai 2017 somit fristgerecht.