Diesbezüglich führt der Bezirksrat zu Recht aus, dass diese Mängel bereits nach Erhalt der Botschaft, mithin bereits vor der Bezirksversammlung erkennbar waren und nach Treu und Glauben bereits nach Erhalt der Botschaft zur Bezirksgemeinde vom 3. April 2017 hätten gerügt werden können und müssen; ihre erstmalige Geltendmachung nach durchgeführter Urnenabstimmung mit Beschwerde vom 31. Mai 2017 ist somit verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführer Verfahrensmängel rügen (vgl. Erw. 1.2.3).