1.4.3 Soweit die Beschwerdeführer dem Bezirksrat vorwerfen, er habe die Stimmberechtigten mit seiner Botschaft zum Sachgeschäft irreführend informiert, rügen sie formelle Mängel. Diesbezüglich führt der Bezirksrat zu Recht aus, dass diese Mängel bereits nach Erhalt der Botschaft, mithin bereits vor der Bezirksversammlung erkennbar waren und nach Treu und Glauben bereits nach Erhalt der Botschaft zur Bezirksgemeinde vom 3. April 2017 hätten gerügt werden können und müssen;