1.4.2 Laut Beschwerdeführer dürfen gestützt auf § 54 Abs. 1 WAG nur Abstimmungsergebnisse anerkannt werden, die den Willen der Stimmenden zuverlässig und unverfälscht wiedergeben. Art. 34 Abs. 2 BV garantiere, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen könne. Behördliche Informationen müssten wahr und sachlich sein (Beschwerde Ziff. 6).