Die Zumutbarkeit zur frühzeitigen Geltendmachung, insbesondere für den auch in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsanwalt, sei ohne weiteres zu bejahen. Indem die Beschwerdeführer erst nach durchgeführter Abstimmung Beschwerde erhoben, hätten sie wider Treu und Glauben gehandelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.