4 1.4.1 Der Bezirksrat beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichtes seien formelle Mängel, Verfahrensmängel, soweit zumutbar vor der Durchführung der Abstimmung zu rügen. Die Beschwerdeführer hätten die geltend gemachten Mängel bereits seit längerem gekannt und folglich schon viel früher rügen müssen. Die Zumutbarkeit zur frühzeitigen Geltendmachung, insbesondere für den auch in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsanwalt, sei ohne weiteres zu bejahen.