1.3 Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen im Bezirk Küssnacht wohnhaft und stimmberechtigt. Bei Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens wird das schützenswerte Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde (§ 53b Abs. 1 WAG) praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE III 2008 178 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf ZB 943/03 vom 4.11.2003 Erw. 4 mit Hinweis; ZB 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 3.2).